Das Erbe

Vorkehrungen für den eigenen Nachlass

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die gesetzliche Erbfolge verankert. Die „Erben erster Ordnung“ haben neben dem Ehepartner zuerst einen Anspruch auf den Nachlass. Zu ihnen zählen die eigenen Kinder und Kindeskinder. Danach sind weitere Angehörige erbberechtigt, wie z. B. die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen.

Sollten diese Regelungen unzureichend sein oder durchbrochen werden, etwa um einem guten Vertrauten ein Erbe zu überlassen oder die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen, wird das Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags erforderlich.

Weitere Informationen und entsprechende Downloads finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de.

Ein Testament wird dann notwendig, wenn …

… der Erblasser im Trauerfall sein Vermögen nach seinen eigenen Wünschen verteilen möchte. Damit wird die gesetzliche Erbfolge ersetzt und die persönlichen Verfügungen gelten als verbindliche Grundlage.

Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit eines Testaments sind:

  • Der Verfasser muss volljährig sein sowie im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte.
  • Das Dokument muss eigenhändig und handschriftlich verfasst werden.
  • Das Testament muss mit dem vollen Namenszug, Datums- und Ortsangabe unterschrieben werden.

Gerne nennen wir Ihnen Kontakte von Rechtsanwälten und Notaren, die Sie professionell beraten. Ein vorliegendes rechtsgültiges Testament kann dazu beitragen, dass bezüglich der Erbschaft Unklarheiten oder Missverständnisse vermieden werden.

Empfehlenswert ist die Aufbewahrung an einem Ort, der Ihren engen Angehörigen bekannt ist. Auf Wunsch können Sie das Dokument auch in unserem Hause verwahren – vielleicht zusammen mit Ihren Verfügungen für die Bestattungsvorsorge.

Bitte beachten Sie: Diese Erklärung ist keine Rechtsberatung. Bei allen juristischen Fragen raten wir Ihnen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln. Vollständige Rechtssicherheit erhalten Sie auch beim handschriftlichen Testament nur durch eine anschließende anwaltliche Beratung oder notarielle Beurkundung.